Mit Urteil vom 29. Februar 2012 (VIII ZR 155/11) hat der
Bundesgerichtshof zu dem in Berliner Innenstadtlagen immer häufiger
auftretenden Problem Stellung bezogen, dass Wohnungen nicht mehr an normale
Mieter sondern an – zumeist junge – Berlin-Touristen vermietet werden und sich
die Anwohner hiervon gestört fühlen.
Nach der Entscheidung des BGH kann eine solche Vermietung an
Touristen einen Mangel der Mietsache darstellen, die den Mieter insbesondere
zur Minderung berechtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Vermietung an
Touristen zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter führt, die über die normalen,
in einem Wohnhaus üblichen Beeinträchtigungen hinausgehen. Entscheidend, so der
BGH, sei, wie die konkrete Nutzung durch die Feriengäste ausgestaltet ist.
Wenn von dem Vermieter eine Aufbettung angeboten wird, die Vermietung der Touristenwohnungen auf ein junges Publikum ausgerichtet und keine Rezeption eingerichtet ist, liegt eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter nahe, so dass an den Vortrag zu den konkreten Beeinträchtigungen keine überhöhten Ansprüche zu stellen sind (und insbesondere kein Beeinträchtigungsprotokoll vorgelegt werden muss).