BGH: Heizkostenabrechnungen sind zwingend nach dem
Leistungsprinzip zu erstellen; erstellt der Vermieter die Abrechnung nach dem
Abflussprinzip, muss erneut abgerechnet werden, eine Kürzung nach § 12 Abs. 1
HeizkostenV kommt nicht in Frage
Heizkostenabrechnungen sind nach einem neuen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 01. Februar 2012 (VIII ZR 156/11) zwingend nach dem
Leistungsprinzip und nicht nach dem Abflussprinzip zu erstellen. Dies folge aus
§ 7 Abs. 2 HeizkostenV.
Abflussprinzip meint, dass der Vermieter sämtliche Kosten, mit
denen er im Abrechnungsjahr belastet wird, in eine Abrechnung einstellen kann.
Nach dem Leistungsprinzip können nur solche Kosten abgerechnet werden, für die
im Abrechnungsjahr tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Beispielsweise
werden für Stromkosten im Abrechnungsjahr (z.B. 2010) regelmäßige Vorauszahlungen
geleistet. Im Jahr 2010 wird durch den Stromversorger dann noch über die
tatsächlich angefallenen Kosten für 2009 abgerechnet. Die Abrechnung für das
Jahr 2010 erteilt der Stromversorger dann im darauffolgenden Jahr (2011). Nach
dem Abflussprinzip kann der Vermieter die Kosten abrechnen, die ihm im Abrechnungsjahr
angefallen sind (für 2010 also die Vorauszahlungen und die Nachzahlung für
2009). Bei Abrechnung nach dem Leistungsprinzip sind die Vorauszahlungen für
2010 und das Ergebnis der in 2011 erstellten Abrechnung für das Jahr 2010
relevant (die in 2010 tatsächlich angefallenen Kosten).
Außerdem kann eine bereits nach dem Abflussprinzip erstellte
Abrechnung nicht dadurch gerettet werden, dass einfach eine 15% Kürzung nach §
12 Abs. 1 HeizkostenV vorgenommen wird. Vielmehr muss die Abrechnung vollständig
neu, nach den tatsächlich im Abrechnungsjahr angefallenen Heizkosten erstellt
werden.