Viele unverheiratete Paare sind fälschlicherweise nach dem gleichen Muster wie Eheleute versichert:
Der Hauptverdiener hat die Lebensversicherung abgeschlossen, zahlt die Prämien und ist der Versicherungsnehmer. Als Begünstigten hat er den Partner eingesetzt, der die Versicherungssumme im Falle des Todes erhalten soll.
Diese Konstellation hat einen Haken: Wenn eine Lebensversicherung nicht an den Versicherungsnehmer, sondern einen Begünstigten ausbezahlt wird, wird der Auszahlungsbetrag wie eine Schenkung besteuert. Ehepaaren werden hohe Steuerfreibeträge gewährt. Nichteheliche Partner erhielten in diesem Fall nur einen geringen Steuerfreibetrag und es drohten Steuerzahlungen von mehreren zehntausend Euro.
Die Vertragsgestaltung für unverheiratete Paare muss also anders aussehen: Die Person, die die Versicherungssumme erhalten soll, muss selbst Versicherungsnehmer sein. Versichert wird dann nicht ihr Leben, sondern das des Partners. Sollte dieser Versterben, ist die Auszahlung der Versicherungssumme eine vertragliche Leistung und keine "Schenkung".
Beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie ist zu beachten, dass die zur Abdeckung des Finanzierungsrisikos abgeschlossene Risikolebensversicherung nicht nur die Kreditschulden, sondern auch mögliche Erbschaftssteuern einbezieht.
Der unverheiratete Partner, der eine Immoblie erbt, muss unter Umständen - wegen geringer Freibeträge - hohe Erbschaftssteuern aus dem Wert des geerbten Eigentumanteils tragen.
Für nicht verheiratete Paare ist es daher unbedingt ratsam, sich bei einem gemeinsamen Immoblienerwerb steuerlich beraten zu lassen, um die richtige Versicherungssumme und Vertragsgestaltung festzulegen.
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