LG München I, Endurteil vom
08.10.2015 – 36 S 16283/14 WEG
Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das Landgericht
München I einen Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung für
unwirksam erklärt.
Der Ausgangsstreit:
Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2013 wurde die Jahresabrechnung
2010 (!) durch die Eigentümerversammlung mittels eines Beschlusses genehmigt.
In der Jahresabrechnung fehlte die Information, in welcher Höhe die Eigentümer
insgesamt auf das Wohngeld im Jahr 2010 geleistet hatten. Die Kläger haben
deswegen den Beschluss, mit dem die Gemeinschaft die Jahresabrechnung 2010
genehmigt hatte, angefochten.
Die Entscheidung: Das
LG München I gibt den Klägern Recht, die Abrechnung wurde für ungültig erklärt.
Wenn die Wohngeldeinnahmen, die den weitaus größten Teil der Einnahmen ausmachen,
nirgends in einer Jahresabrechnung erwähnt werden, lässt sich die
Jahresabrechnung nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Durch das
Landgericht wird weiter die Frage aufgeworfen, ob der Beschluss nicht sogar deshalb
nichtig ist, weil in der Abrechnung auch die Abrechnungsspitze der Vorjahre
erwähnt wird. Wenn sich der Beschluss so auslegen lässt, dass diese
Abrechnungsspitze noch einmal mitbeschlossen werden sollte, wäre der Beschluss sogar
nichtig. Da schon die Anfechtung des Beschlusses durchgeht, musste das
Landgericht hierüber nicht mehr entscheiden.
Praxistipp: Seit
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2009 besteht einige
Verwirrung darüber, welche Positionen in einer Jahresabrechnung zwingend
darzustellen sind und wie dies geschehen soll. Es ist deshalb sorgfältig zu
prüfen, ob die Jahresabrechnung den Anforderungen entsprechend der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzrechtsprechung genügt.