1.
Seit
dem 01.08.2015 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.
Die
Mindestsätze sind gegenüber der bisherigen Fassung erhöht worden.
Der
Abzug von Kindergeld ist neu geregelt worden. Bis zum
01.01.2016 wird zur Ermittlung des Betrages, den Sie für das
unterhaltsberechtigte Kind zahlen müssen (sogenannter „Zahlbetrag“)
die Hälfte des bisherigen Kindergeldes abgezogen, nicht die
Hälfte des aktuell festgelegten Kindergeldes!
Vom
sogenannten „Tabellenbetrag“ werden also vom 01.08.2015 –
31.12.2015 abgezogen:
92,00
€ (die Hälfte von 184 €) für ein erstes und zweites Kind,
95,00
€ (die Hälfte von 190 €) für ein drittes Kind und
107,50
€ (die Hälfte von 215 €) für ein viertes und jede weitere
Kind
Der
sogenannte „Tabellenbetrag“ wird nach den Grundsätzen ermittelt,
die ich in dem Artikel „Berechnung des Kindesunterhaltes“ genannt
habe.
Vom
sogenannten „Tabellenbetrag“ werden also ab dem 01.01.2016
abgezogen:
94,00
€ (die Hälfte von 188 €) für ein erstes und zweites Kind,
97,00
€ (die Hälfte von 194 €) für ein drittes Kind und
109,50
€ (die Hälfte von 219 €) für ein viertes und jede weitere
Kind
Zur Düsseldorfer Tabelle: hier
2.
Die
Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des
Unterhaltsrechts eingebracht.
Ab
dem 01.01.2016 soll der Mindestunterhalt nicht mehr an den
steuerrechtlichen Kinderfreibetrag anknüpfen, sondern an das
„steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum“ des Kindes.
Dazu
soll das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz erstmals
zum 01.01.2016 den am Existenzminimum des Kindes orientierten
Mindestunterhalt festlegen.
Der
Mindestunterhalt soll dann alle zwei Jahre neu festgelegt werden.
Einkommensschwache
Unterhaltsschuldner müssen dennoch keine „finanziell
überfordernde“ Erhöhung Ihres Zahlbetrages fürchten. Denn
mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015
wurden auch die Selbstbehalte erhöht.
Dadurch
kann es im Einzelfall sogar zu einer Reduzierung des zu zahlenden
Unterhaltes kommen.
Sie sollten sich zur Klärung Ihres Einzelfalles beraten lassen. Meine Kanzlei bietet Ihnen diese individuelle Berechnung des Unterhalts gerne an.