Ein Zahnarzt hat vor seiner Entscheidung über eine Extraktion
zwischen der Erhaltungsfähigkeit und der Erhaltungswürdigkeit der
möglicherweise zu ziehenden Zähne zu differenzieren. Schätzt er die
Erhaltungswürdigkeit von an sich erhaltungsfähigen Zähnen voreilig schon
bei der ersten Behandlung eines jugendlichen Patienten falsch ein und
extrahiert daraufhin insgesamt acht Zähne, hat er dem Patienten ein
Schmerzensgeld von 30.000 DM zu bezahlen.
Die Pflicht zum Schadensersatz entfällt nicht deshalb, weil der
Patient bzw. dessen Mutter der Entfernung nicht nur zugestimmt, sondern
diese ausdrücklich gewünscht hat. Der Patient muss sich bei seiner
Entscheidung auf den fachlichen Rat des behandelnden Arztes verlassen
dürfen. Schätzt dieser die Erhaltungswürdigkeit der Zähne ohne weitere
Untersuchung falsch ein, so entspricht dies nicht „gutem zahnärztlichen
Standard“ (OLG Hamm, OLG Report Hamm 2001, 142).