Wenn pflichtteilsberechtigte
Personen (zum Bespiel Ehegatten, Kinder oder bei kinderlosen Ehepaaren auch
Eltern) enterbt werden, stehen ihnen grundsätzlich Pflichtteilsansprüche gegen
den Erben zu.
Mehr zum Pflichtteilsrecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.htmlhttp:/
Hat der
Verstorbene zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen den hinterlassenen Nachlass
ganz oder zum Teil verringert, können gegebenenfalls auch hinsichtlich dieser verschenkten
Gegenstände Ansprüche bestehen.
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Enterbte
Pflichtteilsberechtigte haben in der Regel einen Geldanspruch auf die Hälfte
dessen, was ihnen als gesetzliche Erben zustünde.
Durch den
Pflichtteilsergänzungsanspruch wird dem enterbeten Pflichtteilsberechtigten darüber
hinaus auch eine wertmäßige Teilhabe an den Gegenständen eingeräumt, die der
Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der Erblasser seinen Nachlass und
damit auch den Pflichtteilsanspruch – absichtlich oder unabsichtlich-
verringert hat.
Für die Berechnung
des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der maßgebliche Wert der Schenkung dem
Nachlass fiktiv hinzugerechnet und somit unterstellt, dass sich der verschenkte
Gegenstand noch im Nachlass befindet.
Unentgeltliche Verfügung des Erblassers
Eine
Schenkung im Sinne des Gesetzes liegt immer dann vor, wenn eine Zuwendung gegeben ist,
durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile sich
darüber einig sind, dass die Zuwendung
unentgeltlich erfolgt. Die Absicht den Enterbten zu
benachteiligen ist nicht erforderlich.
Schuldet
oder verspricht der Beschenkte eine Gegenleistung für den Erwerb des
Vermögensgegenstandes liegt somit keine Schenkung vor, zum Beispiel bei einem
Kauf.
Auch
jegliche unentgeltliche Verfügung über Gegenstände von Ehegatten untereinander
einschließlich sogenannter „ehebedingter Zuwendungen“ sind Schenkungen im Sinne
des § 2325 BGB.
Weiter
können je nach Vertragsgestaltung ergänzungspflichtige Schenkungen sein:
·
Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung
·
Stiftungsgründungen
·
Zustiftungen
Abschmelzung und 10 Jahres-Frist
Grundsätzlich
kommen für Pflichtteilsergänzungsansprüche nur Schenkungen in Betracht, die der
Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.
Außerdem
„schmilzt“ der zu berücksichtigende Wert des verschenkten Gegenstandes und
damit die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit jedem
Jahr nach der Schenkung um 1/10 ab. Eine Schenkung ein Jahr vor dem Erbfall wird
somit noch mit 100% in Ansatz gebracht, nach sechs Jahren nur noch zu 4/10 und
nach 11 Jahren nicht mehr berücksichtigt.
Ausnahme: Vorbehaltene Nutzungsrechte
Diese Abschmelzungsfrist
beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der übertragene Vermögensgegenstand
tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers spürbar ausgegliedert wird.
Behält
sich der Erblasser – wie häufig vorgesehen- mit der Schenkung die Nutzungsrechte an dem verschenkten
Gegenstand vor, zum Beispiel durch einen Nießbrauch an den Mieteinahmen eines
verschenkten Mietobjekts, wird der Beschenkte zwar Eigentümer, aber von
Rechtsprechung wird der Schenker als für eine Schenkung nicht ausreichend
angesehen (anders unter Umständen im Steuerrecht), mit der Folge, dass die 10-Jahres-Frist
nicht in Gang gesetzt wird.
Eine Schenkung
unter Nießbrauchvorbehalt kann somit selbst 15 oder 20 Jahre nach der Schenkung
Pflichtteilsergänzungsansprüche über den vollen Wert des geschenkten
Gegenstandes auslösen.
Wohnrechte
über Teile der Immobilie, werden jedoch unter Umständen und je nach Gestaltung als
ausreichende Verfügung angesehen, wodurch die Abschmelzungsfrist zu laufen
beginnen kann.
Andere
Gestaltungsmittel können unter Umständen Leibrentenversprechen darstellen.
10-Jahres Frist bei Schenkungen unter Eheleuten
Es wird
sehr oft übersehen, dass für jede Art von unentgeltlichen Zuwendungen unter
Eheleuten die 10-Jahres Frist des § 2325 BGB vor Beendigung der Ehe nicht zu
laufen beginnt. Somit können auch 30 oder 50 Jahre zurückliegende Schenkung eines
Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche zu 100% ihres maßgeblichen Wertes berücksichtigt
werden.
Maßgeblicher Wert der Schenkung
Die
Bewertung des verschenkten Gegenstands richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert
zum jeweiligen Bewertungsstichtag.
Handelt
es sich um sogenannte verbrauchbare Sachen
(zum Beispiel Wertpapiere oder Geld) werden diese kaufkraftbereinigt mit
ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.
Bei den sogenannten
nicht verbrauchbaren Sachen (zum
Beispiel Grundstücke, Immobilien) kommen die Werte in Ansatz, die sie
zur Zeit des Erbfalls haben, es sei denn diese Gegenstände hatten zum Zeitpunkt
der Schenkung kaufkraftbereinigt einen geringeren Wert als zum Todestag. In
diesem Fall wird lediglich dieser niedrigere Wert angesetzt (sogenanntes Niederstwertprinzip).
Lag eine sogenannte
gemischte Schenkung vor, wenn also teilweise Gegenleistungen vom Beschenkten geschuldet und vereinbart (zum
Beispiel ein Geldbetrag oder Pflegeleistungen), wird nur der unentgeltliche
Teil der Vermögensübertragung für die Anspruchsbewertung in Ansatz gebracht.
Anspruchsgegner
ist grundsätzlich der Erbe. Aber wenn der Erbe aus Rechtsgründen zur Ergänzung
nicht verpflichtet ist und der Nachlass nicht zur Auszahlung des
Pflichtteilsergänzung ausreicht, kann der Beschenkte in Anspruch genommen
werden, § 2329 BGB. Zu beachten ist, das dieser Anspruch anders als der Pflichtteilsanspruch
drei Jahre nach dem
Tod des Erblassers und zwar unabhängig von der Kenntnis verjährt!