Geltendmachung eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs, OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2009 -15 Wx 15/09, ZMR 2010,389, mit Anmerkung von Briesemeislerin ZWE 2010,91
Jedem Wohnungseigentümer steht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf Beseitigung solcher nicht genehmigter baulicher Veränderungen zu, die ihn über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Geltendmachung der individuellen Störungsbeseitigungsansprüche gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 letzter Halbsatz WEG an sich ziehen. Umstritten ist allerdings, welche Konsequenzen dies für die Anspruchsverfolgung durch den einzelnen Wohnungseigentümer hat. Das OLG München (NZM 2008, 76) und das OLG Hamburg (ZMR 2009, 306) gehen davon aus, dass ein Mehrheitsbeschluss, wonach ein bestimmter Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch durch die Gemeinschaft als Verband verfolgt werden soll, den einzelnen Miteigentümer nicht hindert, diesen Anspruch auch (weiterhin) individuell geltend zu machen.
Der Senat teilt diese Auffassung jedoch nicht (ebenso Wenzel, NZM 2008, 74 ff.). Der Heranziehungsbeschluss entziehe zwar nicht den materiellrechtlichen Abwehranspruch als solchen, lasse aber die Verfahrensführungsbefugnis entfallen. Hatte der einzelne beeinträchtigte Wohnungseigentümer seinen Anspruch aber bereits gerichtsanhängig gemacht, bevor der Heranziehungsbeschluss gefasst wurde, so kämen die §§ 265, 325 ZPO zur analogen Anwendung. Der Einzeleigentümer dürfe daher den bereits anhängigen Prozess als Prozessstandschafter für die Gemeinschaft zu Ende führen. Der Eigentümer unterliege allerdings den Weisungen der Gemeinschaft.