LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009
– 63 S 462/07
Mit Urteil vom 10.02.2009 hat das Landgericht Berlin die
Berufung eines Vermieters zurückgewiesen, der bereits erstinstanzlich zur
Beseitigung eines Baumangels verurteilt wurde.
Der Ausgangsstreit:
Der Mieter nutzt die Wohnung bereits seit dem Jahr 1970. Die Parteien sind über
einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Um das Jahr 2004 zeigte sich erstmals
Schimmel. Der Mieter hat mit seiner Klage den Vermieter auf Beseitigung des
Schimmelschadens in Anspruch genommen.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem der
Vermieter zur Beseitigung des Schimmels verurteilt wurde. Durch das Amtsgericht
war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige erklärte,
dass das Zimmer nicht ausreichend belüftet wird. Allerdings unterschreitet die
Wandfläche in dem Zimmer aufgrund eines Stahlbetonunterzugs unter der
Hofdurchfahrt die schimmelkritische Oberflächentemperatur von 12,6°C. Aufgrund
dieses Baumangels wäre auch bei einem ordnungsgemäßen Heiz- und
Lüftungsverhalten des Mieters die Bildung von Kondensat und im Anschluss von
Schimmel nicht ausgeschlossen. Da der Schimmel zumindest auch durch den
Baumangel verursacht wurde, wurde der Vermieter trotz des ungenügenden Heiz-
und Lüftungsverhaltens des Mieters zur Beseitigung des Mangels verurteilt.
Praxistipp: Wird
ein Mangel durch einen Mieter verursacht, kann der Vermieter entweder eine
Mangelbeseitigung ablehnen und den Mieter auf Mangelbeseitigung in Anspruch
nehmen. Alternativ besteht für den Vermieter die Möglichkeit, den Mangel selber
zu beseitigen und den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.